Denkmalschutz und Denkmalpflege
Als Denkmalpflege bezeichnet man die Er- und Unterhaltung von Kulturdenkmälern.
Denkmalschutz sind die rechtlichen Anordnungen, Verfügungen, Genehmigungen, Auflagen oder Untersagungen, die die Denkmalpflege sicherstellen.
Die Stadt nimmt dabei die Aufgaben der Unteren Denkmalbehörde wahr, berät in Denkmalpflegeangelegenheiten, vollzieht das Denkmalschutzgesetz und führt daneben die Denkmalliste für die eingetragenen Boden-, Bau- und Naturdenkmäler.
In enger Zusammenarbeit mit der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Bielefeld, Am Stadtholz 24 a, 33609 Bielefeld (Bodendenkmalpflege) sowie dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Freiherr-vom-Stein-Platz 1, 48147 Münster (Praktische Denkmalpflege für den Kreis Höxter) werden Bauvorhaben und Bauleitplanverfahren abgestimmt.
Bodendenkmalpflege
Die Bodendenkmalpflege befasst sich mit Bodendenkmälern, also unbeweglichen oder beweglichen Denkmälern, die sich im Boden befinden oder befanden.
Die Aufgaben der Bodendenkmalpflege reichen von der systematischen Bestandserfassung und Inventarisation, Überprüfung geplanter Baumaßnahmen auf bodendenkmalpflegerische Relevanz, Voruntersuchung, Ausgrabungen, Restaurierung und Katalogisierung geborgener Objekte, der wissenschaftlichen Aufarbeitung und Veröffentlichung der gefundenen Ergebnisse bis zu deren Präsentation.
Baudenkmalpflege
Die Baudenkmalpflege basiert auf Kunstgeschichte und Architekturwissenschaften. Sie nimmt innerhalb der Denkmalpflege einen sehr breiten Raum ein.
Städtebauliche Denkmalpflege
Die städtebauliche Entwicklung soll Rücksicht auf Baudenkmäler und deren Umgebung nehmen, um deren Wert und Wirkung nicht zu beeinträchtigen. Deshalb hat auch die Stadt Warburg eine Satzung zum Schutz des historischen Stadtkerns, also der Stadtsilhouette, der Dach- und Fassadengestaltung entwickelt.
Fassadenprogramm
Zur Förderung der Denkmalpflege hat die Stadt Warburg das Wohnumfeldverbesserungsprogramm "Historischer Stadtkern Warburg" (sogenanntes Fassadenprogramm) beschlossen. Im historischen Stadtkern Warburg gewährt die Stadt Zuwendungen für:
- Freiflächengestaltung
- Gestaltung von Fassaden und Holzsprossenfenstern
- Erhaltung/Wiedergewinnung ortstypischer Dacheindeckung
Notwendige Unterlagen:
Kostenvoranschläge, ggf. Bauzeichnungen/Ansichten
Rechtliche Grundlagen:
Gebühren:
25,- € pro Bescheid
Weitere rechtliche Grundlagen für die Denkmalpflege:
DSchG NRW, Gestaltungs- und Erhaltungssatzung der Stadt Warburg für den Historischen Stadtkern Warburg
Denkmalrechtliche Erlaubnis
Der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde (denkmalrechtlicher Erlaubnis) bedarf gem. § 9 DSchG NRW, wer
- Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will,
- in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird, oder
- bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will.
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn
- Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder
- ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
Notwendige Unterlagen:
schriftlicher Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis mit aussagekräftigen und benehmensfähigen Unterlagen, Zeichnungen und Ansichten
Rechtliche Grundlagen:
§ 9 DSchG NRW
Gebühren:
keine
Steuerbescheinigung für Denkmaleigentümer nach § 40 DSchG NRW
Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden gem. § 40 DSchG NRW von der Unteren Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Landschaftsverband ausgestellt. Sie dürfen nur erteilt werden, wenn das Denkmal in die Denkmalliste eingetragen ist oder gemäß § 4 Abs. 1 und 2 DSchG als vorläufig eingetragen gilt.
Notwendige Unterlagen:
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gem. § 7 i, 10 f, 11 b EStG
Rechtliche Grundlagen:
§ 40 DSchG NW, AVerwGebO NRW - Tarifstelle 4a. 2 ff.
Gebühren:
4a.2
Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW:
Gebühr:
- 1 v. H. der bescheinigten Aufwendungen bis 250.000 Euro, ggf. zuzüglich
- 0,5 v. H. der über 250.000 Euro bescheinigten Aufwendungen bis 500.000 Euro, ggf. zuzüglich
- 0,25 v. H. der über 500.000 Euro bescheinigten Aufwendungen, jedoch
- insgesamt höchstens 25.000 Euro
Sind die zu bescheinigenden Aufwendungen mehreren Eigentümern zuzurechnen, so ist die Gebühr zunächst für das gesamte Baudenkmal zu ermitteln und dann auf die Eigentümer nach ihrem Anteil an der Bescheinigungssumme zu verteilen.
4a.2.1
Bescheinigungen für bescheinigungsfähige Aufwendungen bis zu 5.000 Euro (bei mehreren Eigentümern bezogen auf das gesamte Baudenkmal):
gebührenfrei
4a.3
Wird bei denkmalrechtlichen Entscheidungen und der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen die Hinzuziehung von Sachverständigen einschließlich Hilfskräften notwendig, so sind die für die Inanspruchnahme des Sachverständigen einschließlich Hilfskräfte entstehenden Kosten als Auslagen zu erstatten.