Werden Anlagen errichtet, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze oder Garagen und Fahrradabstellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen (notwendige Stellplätze).
Die Stadt kann durch Satzung die Ablösung der Herstellungspflicht durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt regeln.
Rechtliche Grundlagen:
- § 48 BauO NRW 2018
- Satzung der Stadt Warburg über die Festlegung der Gemeindegebietsteile und der Höhe des Geldbetrages nach § 47 Abs. 5 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen