Ergänzungs- und Gestaltungssatzungen

Mit der Ergänzungssatzung kann die Gemeinde einzelne unbebaute Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen. Notwendige Randbedingung für die Einbeziehung von Außenbereichsflächen ist, dass die angrenzende Bebauung ein hinreichend konkreter städtebaulich prägenden Rahmen für eine ergänzende Bebauung ist. Das bloße Angrenzen eines Grundstücks an den Innenbereich reicht nicht aus, um die Einbeziehung in den Innenbereich zu begründen. Da es sich bei den Flächen innerhalb des Geltungsbereichs einer Ergänzungssatzung um bisherige Außenbereichsflächen handelt, schafft die Ergänzungssatzung hier erstmals Baurecht. Die Aufstellung einer Ergänzungssatzung dient dazu, die räumliche Abgrenzung des unbeplanten Innenbereichs zum Außenbereich an geeigneten Stellen um einzelne Grundstücke geringfügig zu erweitern und dadurch einen abgerundeten Ortsrand zu bilden. Diese Satzung dient jedoch nicht dazu, neue Baugebiete am Ortsrand zu entwickeln. Dies ist der Bebauungsplanung vorbehalten.

Bei Fragen zu den Ergänzungssatzungen stehen Ihnen Frau Büscher und Herr Volmert gerne zur Verfügung.

Neben den Ergänzungssatzungen bestehen aber in der Kernstadt Warburg (Innenstadtbereich) und in der Ortslage Germete zum Schutz von historischen Besonderheiten der Umgebung auch Gestaltungssatzungen. Diese treffen u. a. Regelungen zu  neuen Bauvorhaben, Sanierungen, Umbauten und Werbeanlagen.

Fragen hierzu beantwortet Ihnen gerne Frau Felle.

Bonenburg

Ergänzungssatzung Nr. 1 "Zum Wiesenhof"

Daseburg

Dössel

Germete

Herlinghausen

Hohenwepel

Ossendorf

Rimbeck

Scherfede

Warburg

Wormeln

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB:
Innerhalb der frühzeitigen Beteiligung werden die Bürger auf Basis von ersten Konzepten oder eines Vorentwurfes informiert und aufgerufen ihre Anregungen zur Planung einzubringen, es besteht die Möglichkeit zur Erörterung des Planvorhabens. Auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung kann unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden.

Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB:
Die im Baugesetzbuch vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung ist zweistufig angelegt. Nach der frühzeitigen Beteiligung (§ 3 Abs.1 BauGB) ist die öffentliche Auslegung von Plänen (i.d.R. für die Dauer eines Monats) während des Planungsprozesses das zentrale Element der Öffentlichkeitsbeteiligung. Sie basiert auf dem Entwurf und wird auch als formelle Beteiligung bezeichnet. Die während dieser Zeit vorgebrachten Anregungen dienen als Material der Politik und der Verwaltung zur Meinungsbildung und stellen eine wichtige Säule bei der Diskussion um Planungsinhalte dar. Sie sind daher primär an den Planverfasser gerichtet und nicht als anfechtbarer Verwaltungsakt zu verstehen.