Europawahl 2024

Vom 6. bis 9. Juni 2024 wählen die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union zum zehnten Mal das Europäische Parlament.

Die Bundesregierung hat als Wahltermin für die Europawahl in Deutschland den Sonntag, 9. Juni 2024 bestimmt.

Hier finden Sie Informationen zur Wahl:

Wahlverfahren

Wer wird gewählt?

Gewählt werden die Abgeordneten des Europäischen Parlaments. 96 Abgeordnete des Europäischen Parlaments entfallen auf die Bundesrepublik Deutschland. Sie werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Wahlverfahren

Das in der Bundesrepublik Deutschland für die Europawahl geltende Wahlrecht ergibt sich im Wesentlichen aus dem Europawahlgesetz (EuWG) und der Europawahlordnung (EuWO). Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Jede*r Wähler*in hat eine Stimme. Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.

Wer darf wählen?

a) Wahlberechtigung Deutsche

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten, also seit dem 09. März 2024, in Deutschland und/oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen darüber hinaus alle im übrigen Ausland lebenden, nicht in Deutschland gemeldeten, volljährigen Deutschen (sog. Auslandsdeutsche)

Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Deutsche, wenn sie infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder wer einen Wahlschein hat.

Eintragung in das Wählerverzeichnis von Amts wegen

Grundsätzlich in das Wählerverzeichnis von Amts wegen eingetragen werden alle wahlberechtigten Deutschen, die am Stichtag 28. April 2024 für eine Wohnung bei der Meldebehörde gemeldet sind. Sie erhalten dann von der Gemeindebehörde spätestens bis zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag

Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wenn sie an Europawahlen in Deutschland teilnehmen möchten, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Zuständig für Deutsche im Ausland ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Gemeinde, in der sie vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren.

Für Deutsche im Ausland, die niemals mindestens drei Monate im Inland wohnhaft waren, ist das Bezirksamt Mitte von Berlin zuständig.


Wahlberechtigte Deutsche, die sich vorübergehend – zum Beispiel während eines Urlaubs – im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.

Deutsche mit Wohnsitz in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der EU

Deutsche Staatsbürger, die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen entweder

  • auf Antrag ihr Wahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sofern sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wohnen,
  • oder in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen. Für sie gelten in diesem Fall die Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates. Für weitere Informationen wenden Sie sich daher bitte an die zuständige Stelle des Wohnsitzmitgliedstaates.

Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.

Deutsche mit Wohnsitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Union

Dauerhaft im nichteuropäischen Ausland lebenden volljährigen Deutschen, die nicht von der Wahl ausgeschlossen sind, steht das Wahlrecht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu, wenn sie

  • entweder nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
  • wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Die „Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen“ in der Bundesrepublik Deutschland muss persönlich aufgrund eigener Erfahrung und unmittelbar erworben worden sein. Eine passive Kommunikationsteilnahme, etwa durch den Konsum deutschsprachiger Medien im Ausland, genügt nicht. Die „Betroffenheit von den politischen Verhältnissen“ kann sich daraus ergeben, dass sie aktuell der deutschen Hoheitsgewalt unterliegen, ist aber nicht darauf beschränkt.

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche muss persönlich und handschriftlich vom/von der Antragsteller*in unterzeichnet sein und der Stadt im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend. Der Antrag muss spätestens am 19. Mai 2024 bei der zuständigen Stadt in Deutschland eingehen. Er ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Der Wahlschein wird zusammen mit den Briefwahlunterlagen zugesandt.

Weitere Informationen sowie das Antragsformular auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche mit Merkblatt erhalten Sie beim zuständigen Wahlamt oder auf der Seite der Bundeswahlleiterin


b) Wahlberechtigte Unionsbürger*innen

Wahlberechtigt sind alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger*innen), die in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltag

  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten, also seit dem 09. März 2024, in Deutschland und/oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.


Unionsbürger*innen können an der Wahl zum Europäischen Parlament entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland teilnehmen. Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Unionsbürger*innen, wenn sie infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen. Sie sind zusätzlich dann vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzen.

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder wer einen Wahlschein hat.

Eintragung in das Wählerverzeichnis von Amts wegen

Wahlberechtigte Unionsbürger*innen werden von Amts wegen von der zuständigen Stadt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 28. April 2024 bei einer Meldebehörde gemeldet sind. Sie erhalten dann von der Gemeindebehörde spätestens bis zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung. Nach einem Wegzug und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland muss erst wieder ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis gestellt werden.

Eintragung/Nichteintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag

Unionsbürger*innen, die nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden, müssen einen förmlichen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss spätestens am 19. Mai 2024 bei der Stadt am Wohnort eingehen. Der Antrag muss persönlich und handschriftlich vom/von der Antragsteller*in unterzeichnet sein und der Stadt im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

Weitere Informationen sowie das Antragsformular für Unionsbürger*innen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis mit Merkblatt erhalten Sie beim zuständigen Wahlamt oder auf der Seite der Bundeswahlleiterin.

Unionsbürger*innen, die von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen sind, und sich nun entschlossen haben, an der Europawahl in ihrem Herkunftsland teilzunehmen, wenden sie sich für weitere Informationen bitte an die zuständige Stelle des jeweiligen Herkunfts-Mitgliedstaates. Die Auslandsvertretungen der jeweiligen Herkunftsländer erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte.

Zusätzlich ist es erforderlich, dass bis spätestens 19. Mai 2024 schriftlich bei der zuständigen Stadt in Deutschland beantragt wird, dort nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dies gilt für alle künftigen Europawahlen, bis wieder ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird. Der Antrag muss persönlich und handschriftlich vom/von der Antragsteller*in unterzeichnet sein und der Stadt im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

Weitere Informationen sowie das Antragsformular für Unionsbürger*innen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden, mit Merkblatt erhalten Sie beim zuständigen Wahlamt oder auf der Seite der Bundeswahlleiterin.

Anträge auf Eintragung und Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis richten Sie bitte an:

Hansestadt Warburg
Wahlamt
Bahnhofstr. 28
34414 Warburg
Tel. 05641-92 1210
Fax: 05641-92 51210

Antrag Aufnahme Wählerverzeichnis 29.04. – 19.05.204

Einspruch Wählerverzeichnis 20.05. – 24.05.24

Wahlbenachrichtigung

Die Wahlbenachrichtigungen werden spätestens bis zum 19.05.2024 mit der Deutschen Post zugestellt. Wenn Sie wahlberechtigt sind und bis zu diesem Datum keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, wenden Sie sich bitte unter 05641-92 1210 an uns.

Möglichkeiten zur Teilnahme an der Wahl

Sie können auf drei Wegen an der Europawahl teilnehmen: 

  • Urnenwahl: Sie geben Ihre Stimmen am Wahltag, 09.06.2024 zwischen 8 und 18 Uhr im Wahlraum Ihres Stimmbezirks persönlich ab.
  • Direktwahl: Bei dieser Sonderform der Briefwahl können Sie ab dem 6. Mai bis 7. Juni 2024 persönlich im Wahlamt zu den bekanntgegebenen Öffnungszeiten wählen.
  • Briefwahl: Auf Antrag senden wir Ihnen Ihre Wahlunterlagen zu, die Sie anschließend ausgefüllt per Post an uns zurücksenden. Die Briefwahl ist ab dem 6. Mai 2024 möglich.

Wahllokale

Die Urnenstimm- und Briefwahlbezirke verteilen sich für diese Wahl wie folgt:

  • Urnenstimmbezirke: 23
  • Briefwahlbezirke: 5

Auskünfte zu barrierefreien Wahlräumen erhalten Sie unter der Rufnummer: 05641 92-1210 / -1211.

Briefwahlunterlagen

Sie können Ihre Briefwahlunterlagen beantragen, indem Sie den Wahlscheinantrag auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ausfüllen. Ihre Briefwahlunterlagen können Sie aber auch direkt im Briefwahlbüro der Hansestadt abholen oder persönlich bereits direkt vor Ort wählen und ihren Stimmzettel in die Briefwahlurne einwerfen.

Ihnen steht ebenfalls der „elektronische Wahlscheinantrag“ zur Verfügung, mit dem jeder Wahlberechtigte die Briefwahlunterlagen ab dem 03.05.2024 ab 18:00 Uhr hier online beantragen kann.

Ein formloser Brief (oder Fax) mit den persönlichen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse in Warburg) an das Wahlamt der Hansestadt Warburg reicht ebenfalls aus, um die Unterlagen nach Hause geschickt zu bekommen.

Zusätzlich zu den vorgenannten Möglichkeiten können die Briefwahlunterlagen auch formlos per E-Mail unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und der Adresse über die Mailanschrift des Wahlbüros, wahlamt@warburg.de, beantragen.

Weitere Informationen

Information für sehbehinderte und blinde Wahlberechtigte

Auskünfte erhalten Sie unter der NRW-einheitlichen Rufnummer 0231 / 55 75 900.

Die Europawahl 2024 in leichter Sprache

Eine Broschüre, die die Europawahl 2024 in leichter Sprache erklärt, wird von der Landeszentrale für politische Bildung NRW angeboten und kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: politische-bildung.de.

Weitere Informationen zur Europawahl 2024

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Europäischen Parlaments oder der Internetseite der Bundeswahlleiterin.

Ergebnisse der vergangenen Wahlen

Die Ergebnisse aktueller und vergangener Wahlen finden Sie hier: Wahlergebnisse.